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  1. Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages
  2. Elfter Abschnitt — Verhaltensregeln für die Mitglieder des Bundestages (§§ 45 - 52a)

§ 52 Ausführungsbestimmungen

Der Ältestenrat erlässt Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Umfang der im Zehnten und Elften Abschnitt vorgesehenen Pflichten.

§ 51
52
§ 52a