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  1. Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt über Versammlungen und Aufzüge
  2. Abschnitt 2 — Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen (§§ 4 - 11)

§ 6 Versammlungsleiter

(1)Dies gilt nicht für Spontanversammlungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2.

(2)Wird die Versammlung von einer Vereinigung veranstaltet, so ist ihr Vorsitzender der Leiter.

(3)Der Veranstalter kann die Leitung einer anderen Person übertragen.

(4)Der Leiter übt das Hausrecht aus.

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§ 7