§ 6 Versammlungsleiter
(1)Dies gilt nicht für Spontanversammlungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2.
(2)Wird die Versammlung von einer Vereinigung veranstaltet, so ist ihr Vorsitzender der Leiter.
(3)Der Veranstalter kann die Leitung einer anderen Person übertragen.
(4)Der Leiter übt das Hausrecht aus.