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  1. Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt über Versammlungen und Aufzüge
  2. Abschnitt 2 — Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen (§§ 4 - 11)

§ 5 Beschränkung des Teilnehmerkreises

(1)Bestimmte Personen oder Personenkreise können in der Einladung von der Teilnahme an einer Versammlung ausgeschlossen werden.

(2)Pressevertreter können nicht ausgeschlossen werden; sie haben sich dem Leiter der Versammlung gegenüber durch ihren Presseausweis ordnungsgemäß auszuweisen.

§ 4
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§ 6