§ 4 Verbot einer öffentlichen Versammlung
Das Abhalten einer Versammlung in einem geschlossenen Raum kann nur im Einzelfall und nur dann verboten werden, wenn
1.der Veranstalter unter die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 fällt und im Falle von § 1 Abs. 2 Nr. 4 das Verbot durch die zuständige Behörde festgestellt worden ist,
2.der Veranstalter oder Leiter der Versammlung Teilnehmern Zutritt gewährt, die Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3 mit sich führen,
3.Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, dass der Veranstalter oder sein Anhang einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf der Versammlung anstreben,
4.Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, dass der Veranstalter oder sein Anhang Ansichten vertreten oder Äußerungen dulden werden, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben.