§

  1. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Achter Teil — Gefahrenabwehrverordnungen (§§ 93 - 102)

§ 99 Inkrafttreten von Gefahrenabwehrverordnungen

(1)Die Gefahrenabwehrverordnungen können frühestens eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft treten. Bei gegenwärtiger erheblicher Gefahr kann eine Gefahrenabwehrverordnung mit ihrer Verkündung in Kraft treten.

(2)(aufgehoben)

§ 98
99
§ 100