§ 99 Inkrafttreten von Gefahrenabwehrverordnungen
(1)Die Gefahrenabwehrverordnungen können frühestens eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft treten. Bei gegenwärtiger erheblicher Gefahr kann eine Gefahrenabwehrverordnung mit ihrer Verkündung in Kraft treten.
(2)(aufgehoben)