§

  1. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Achter Teil — Gefahrenabwehrverordnungen (§§ 93 - 102)

§ 100 Geltungsdauer

Die Gefahrenabwehrverordnungen sollen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer enthalten. Sie treten spätestens zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

§ 99
100
§ 101