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  1. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Achter Teil — Gefahrenabwehrverordnungen (§§ 93 - 102)

§ 93 Anwendung

Die Vorschriften des Achten Teils finden Anwendung auf Gefahrenabwehrverordnungen nach den §§ 94 und 94a. Werden Gefahrenabwehrverordnungen aufgrund der § § 94 oder 94a und zugleich aufgrund anderer Rechtsgrundlagen erlassen, so gilt Satz 1 nur für die auf die §§ 94 und 94a gestützten Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnungen.

§ 92
93
§ 94