§ 93 Anwendung
Die Vorschriften des Achten Teils finden Anwendung auf Gefahrenabwehrverordnungen nach den §§ 94 und 94a. Werden Gefahrenabwehrverordnungen aufgrund der § § 94 oder 94a und zugleich aufgrund anderer Rechtsgrundlagen erlassen, so gilt Satz 1 nur für die auf die §§ 94 und 94a gestützten Vorschriften dieser Gefahrenabwehrverordnungen.