paragraphen.online

  1. Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt
  2. Achter Teil — Gefahrenabwehrverordnungen (§§ 93 - 102)

§ 94 Verordnungsermächtigungen

(1)Zur Abwehr abstrakter Gefahren werden zum Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen ermächtigt:

(2)Die Landkreise, Gemeinden und Verbandsgemeinden erlassen die Gefahrenabwehrverordnungen nach den für Satzungen geltenden Vorschriften.

§ 93
94
§ 94a