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  1. Sächsisches Verwaltungskostengesetz
  2. Abschnitt 1 — Verwaltungskosten für individuell zurechenbare öffentlich-rechtliche Leistungen (§§ 1 - 24)

§ 9 Verwaltungskostenschuldner

(1)Zur Zahlung der Verwaltungskosten ist derjenige verpflichtet,

(2)Mehrere Verwaltungskostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3)Auslagen im Sinne des § 13, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch schuldhaftes Verhalten eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, hat dieser zu tragen.

§ 8
9
§ 10