§ 24 Zuwiderhandlungen
(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig der Verwaltungskostenfestsetzungsbehörde oder anderen Behörden über verwaltungskostenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder sie pflichtwidrig über verwaltungskostenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Verwaltungskosten verkürzt oder für sich oder eine andere Person nicht gerechtfertigte Verwaltungskostenvorteile erlangt.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3)Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 sind die Verwaltungskostenfestsetzungsbehörden.
(4)Gläubiger der Geldbuße ist der Rechtsträger der nach Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde.