§ 8 Verwaltungskosten im Rechtsbehelfsverfahren
(1)Für die Entscheidung über einen Rechtsbehelf ist, soweit dieser erfolglos geblieben ist, eine Gebühr bis zu 150 Prozent der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr zu erheben. Ist für den angefochtenen Verwaltungsakt keine Gebühr angefallen oder hat ein Dritter den Rechtsbehelf eingelegt, ist eine Gebühr bis zu 5 000 Euro zu erheben. Hat ein Rechtsbehelf vollen Erfolg, werden keine Verwaltungskosten erhoben.
(2)Wird ein Rechtsbehelf zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Art und Weise bevor die Entscheidung über den Rechtsbehelf erlassen ist, beträgt die Gebühr 10 bis 75 Prozent der nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 festzusetzenden Gebühr. § 7 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)Hat ein Rechtsbehelf ganz oder teilweise Erfolg und wird auf diesen hin eine öffentlich-rechtliche Leistung vorgenommen oder ein Antrag abgelehnt, bleibt die Erhebung der dafür vorgeschriebenen Verwaltungskosten unberührt.