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  1. Sächsisches Verwaltungskostengesetz
  2. Abschnitt 1 — Verwaltungskosten für individuell zurechenbare öffentlich-rechtliche Leistungen (§§ 1 - 24)

§ 23 Zahlungsverjährung

(1)Ein festgesetzter Kostenanspruch erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.

(2)Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

(3)Die Verjährung wird unterbrochen durch

(4)Die Unterbrechung der Verjährung durch eine der in Absatz 3 genannten Maßnahmen dauert fort, bis

(5)Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

(6)Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.

§ 22
23
§ 24