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  1. Sächsisches Verwaltungskostengesetz
  2. Abschnitt 1 — Verwaltungskosten für individuell zurechenbare öffentlich-rechtliche Leistungen (§§ 1 - 24)

§ 22 Säumniszuschläge

(1)Werden Verwaltungskosten nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Kostenbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Bei Zahlung im Lastschriftverfahren gelten die Kosten als am Fälligkeitstag entrichtet.

(2)Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis von bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Barzahlung und bei garantierter oder mittels abstraktem Schuldversprechen abgesicherter Kartenzahlung.

(3)Sind mehrere Verwaltungskostenschuldner hinsichtlich der Verwaltungskostenschuld als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden, entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. In diesem Fall besteht auch hinsichtlich der für den gleichen Zeitraum verwirklichten Säumniszuschläge ein Gesamtschuldverhältnis. Insgesamt ist kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten, als wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

(4)§ 7 Absatz 4 und § 23 gelten sinngemäß.

§ 21
22
§ 23