§ 12 Persönliche Gebührenfreiheit
(1)Von der Zahlung der Gebühren für individuell zurechenbare öffentlich-rechtliche Leistungen sind befreit: Die Befreiung tritt nicht ein, wenn die Gebühr einem Dritten auferlegt werden kann. Die in Satz 1 Genannten haben dazu entsprechende Angaben von Amts wegen zu machen.
(2)Nicht befreit sind