§

  1. Sächsisches Verwaltungskostengesetz
  2. Abschnitt 1 — Verwaltungskosten für individuell zurechenbare öffentlich-rechtliche Leistungen (§§ 1 - 24)

§ 11 Sachliche Verwaltungskostenfreiheit

(1)Verwaltungskosten werden nicht erhoben für

(2)Soweit in Absatz 1 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist, wird das Rechtsbehelfsverfahren von der sachlichen Verwaltungskostenfreiheit nicht erfasst.

(3)Auch bei Verwaltungskostenfreiheit nach Absatz 1 sind Auslagen im Sinne des § 13, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch schuldhaftes Verhalten eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, von diesem zu tragen.

§ 10
11
§ 12