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  1. Sächsisches Versammlungsgesetz
  2. Abschnitt 1 — Allgemeine Regelungen (§§ 1 - 13)

§ 4 Veranstalterin oder Veranstalter einer Versammlung, Einladung und Aufruf

(1)Die bloße Weiterverbreitung eines Aufrufs begründet keine Veranstalterinnen- oder Veranstaltereigenschaft.

(2)In der Einladung oder dem Aufruf zu einer öffentlichen Versammlung soll der Name der Veranstalterin oder des Veranstalters angegeben werden.

§ 3
4
§ 5