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  1. Sächsisches Versammlungsgesetz
  2. Abschnitt 1 — Allgemeine Regelungen (§§ 1 - 13)

§ 3 Schutzaufgabe und Kooperation

(1)Aufgabe der zuständigen Behörde ist es,

1.auf eine Kooperation nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 hinzuwirken,

2.die Durchführung der Versammlung vor Störungen zu schützen,

3.von Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmern oder von Dritten ausgehende und auf die Versammlung wirkende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren,

4.die freie Berichterstattung der Medien bei Versammlungen zu schützen; dies gilt insbesondere für Presseangehörige, die sich gegenüber der zuständigen Behörde zu erkennen gegeben und ausgewiesen haben.

(2)Die zuständige Behörde unterrichtet die Veranstalterin oder den Veranstalter im Kooperationsgespräch darüber, ob Angehörige des Polizeivollzugsdienstes bei der Versammlung anwesend sind.

(3)Die zuständige Behörde berücksichtigt das Maß der Erfüllung dieser Obliegenheit im Rahmen der Gefahrenprognose für die Versammlung.

(4)Die zuständige Behörde kann der Veranstalterin oder dem Veranstalter aufgeben, ihr Informationen und Unterlagen innerhalb einer Frist zur Verfügung zu stellen.

(5)Im Rahmen der Kooperation informiert die zuständige Behörde die Veranstalterin oder den Veranstalter, während der Versammlung die Versammlungsleitung, über erhebliche Änderungen der Gefahrenlage, soweit das nach Art und Umfang der Versammlung möglich ist.

(6)Die Absätze 1 bis 5 gelten auch während der Durchführung von Versammlungen.

(7)Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für Eil- und Spontanversammlungen gemäß § 14 Absatz 6 und 7, soweit sie mit den Eigenheiten dieser Versammlungsarten vereinbar sind.

§ 2
3
§ 4