§ 5 Versammlungsleitung
(1)Jede öffentliche Versammlung soll eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter (Versammlungsleitung) haben.
(2)Veranstaltet eine Vereinigung eine Versammlung, so wird sie von der Person geleitet, die für die Vereinigung handlungsbefugt ist, soweit die für die Vereinigung handlungsbefugte Person gegenüber der zuständigen Behörde keine andere Person benannt hat.
(3)Besteht keine Versammlungsleitung, kann von den Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmern jederzeit eine Versammlungsleitung bestimmt werden.
(4)Dabei kommen der Behörde keine Rechte oder Pflichten aus § 6 zu.
(5)Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Versammlungsleitung gelten für nichtöffentliche Versammlungen nur, wenn eine Versammlungsleitung bestimmt ist.