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  1. Sächsisches Versammlungsgesetz
  2. Abschnitt 1 — Allgemeine Regelungen (§§ 1 - 13)

§ 2 Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich

(1)Gottesdienste, kirchliche Prozessionen, Bittgänge und Wallfahrten sind insoweit keine Versammlungen im Sinne dieses Gesetzes.

(2)Eine Versammlung ist öffentlich, wenn die Teilnahme nicht auf einen individuell bestimmten Personenkreis beschränkt ist oder die Versammlung auf eine Kundgebung an die Öffentlichkeit gerichtet ist.

(3)Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Gesetz sowohl für öffentliche als auch für nichtöffentliche Versammlungen.

§ 1
2
§ 3