§ 6 Beendigung der Amtszeit
(1)Vor Ablauf der Amtszeit endet das Amt als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes,
(2)Endet das Amt durch Ablauf der Amtszeit oder durch Erreichen der Altersgrenze, so führt das Mitglied die Amtsgeschäfte bis zur Ernennung seiner Nachfolgerin oder seines Nachfolgers fort.