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  1. Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz
  2. Dritter Teil — Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 17 - 44)
  3. Neunter Abschnitt — Verfahren in den Fällen des § 7 Nummer 9 (Aberkennung des Mandats oder der Mitgliedschaft in der Staatsregierung) (§§ 37 - 44)

§ 39 Zurücknahme der Anklage

(1)Der Landtag kann die Anklage bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung aufgrund eines Beschlusses zurücknehmen. Ein Antrag auf Rücknahmebeschluss muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages gestellt werden. Der Beschluss erfordert bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages eine Zweidrittelmehrheit, die jedoch mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landtages betragen muss.

(2)Die Anklage wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtages durch Übersendung einer Ausfertigung des Beschlusses an den Verfassungsgerichtshof zurückgenommen. § 37 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Präsidentin oder der Präsident des Verfassungsgerichtshofes teilt der oder dem Angeklagten den Eingang des Rücknahmebeschlusses mit.

(3)Die Zurücknahme der Anklage ist unwirksam, wenn ihr die oder der Angeklagte innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 3 schriftlich gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes widerspricht.

§ 38
39
§ 40