§ 38 Anklagefrist
(1)Die Anklage kann nur innerhalb eines Jahres, nachdem der ihr zugrundeliegende Sachverhalt dem Landtag bekanntgeworden ist, erhoben werden.
(2)Soweit die Frist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes verstrichen ist, kann die Anklage noch binnen drei Monaten seit Inkrafttreten erhoben werden, wenn der ihr zugrundeliegende Sachverhalt nach Inkrafttreten der Verfassung des Freistaates Sachsen eingetreten ist.