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  1. Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz
  2. Dritter Teil — Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 17 - 44)
  3. Neunter Abschnitt — Verfahren in den Fällen des § 7 Nummer 9 (Aberkennung des Mandats oder der Mitgliedschaft in der Staatsregierung) (§§ 37 - 44)

§ 44 Ausfertigungen des Urteils

Je eine Ausfertigung des Urteils mit vollständigen Entscheidungsgründen ist der oder dem Angeklagten, dem Landtag und der Staatsregierung zu übersenden.

§ 43
44
§ 45