§ 33 Antrag, Entscheidung
(1)Der Verfassungsgerichtshof entscheidet auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages über die Zulässigkeit eines Volksantrags.
(2)Der Verfassungsgerichtshof gibt den Antragstellern und der Staatsregierung Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist.