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  1. Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz
  2. Dritter Teil — Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 17 - 44)
  3. Fünfter Abschnitt — Verfahren in den Fällen des § 7 Nummer 5 und 5a (Wahlprüfungsbeschwerde und Untätigkeit im Wahlprüfungsverfahren) (§§ 32 - 32a)

§ 32 Beschwerdebefugnis

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landtages über die Gültigkeit einer Wahl oder den Verlust der Mitgliedschaft im Landtag kann innerhalb eines Monats seit der Beschlussfassung des Landtages beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Beschwerdebefugt ist Eine Gruppe von Wahlberechtigten, für die bei der Wahl ein Wahlvorschlag zugelassen wurde und die beim Landtag Einspruch eingelegt hatte, ist vom Erfordernis des Beitritts weiterer Wahlberechtigter befreit.

§ 31
32
§ 32a