§ 26 Verfahren, Entscheidung
(1)Die §§ 22 bis 24 gelten entsprechend.
(2)Die in § 22 genannten Verfassungsorgane können in jeder Lage des Verfahrens beitreten.
(3)Der Verfassungsgerichtshof gibt auch den Beteiligten des Verfahrens vor dem Gericht, das den Antrag gestellt hat, Gelegenheit zur Äußerung; er lädt sie zur mündlichen Verhandlung und erteilt den anwesenden Prozessbevollmächtigten das Wort.
(4)§ 82 Absatz 4 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Ersuchen an oberste Landesgerichte ergehen können.
(5)Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nur über die Rechtsfrage.