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  1. Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz
  2. Dritter Teil — Besondere Verfahrensvorschriften (§§ 17 - 44)
  3. Dritter Abschnitt — Verfahren in den Fällen des § 7 Nummer 3 (konkrete Normenkontrolle) (§§ 25 - 26)

§ 26 Verfahren, Entscheidung

(1)Die §§ 22 bis 24 gelten entsprechend.

(2)Die in § 22 genannten Verfassungsorgane können in jeder Lage des Verfahrens beitreten.

(3)Der Verfassungsgerichtshof gibt auch den Beteiligten des Verfahrens vor dem Gericht, das den Antrag gestellt hat, Gelegenheit zur Äußerung; er lädt sie zur mündlichen Verhandlung und erteilt den anwesenden Prozessbevollmächtigten das Wort.

(4)§ 82 Absatz 4 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Ersuchen an oberste Landesgerichte ergehen können.

(5)Der Verfassungsgerichtshof entscheidet nur über die Rechtsfrage.

§ 25
26
§ 27