§ 2 Zusammensetzung, Stellvertreter, Wählbarkeit
(1)Der Verfassungsgerichtshof besteht aus fünf Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern und vier anderen Mitgliedern. Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofes müssen Berufsrichter sein.
(2)Für jedes Mitglied wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt. Stellvertretende vertreten das Mitglied bei dessen Verhinderung oder nach Beendigung des Amtes bis zur Ernennung des Nachfolgers, soweit kein Fall des § 6 Absatz 2 vorliegt. Die Stellvertretenden in der Gruppe der Berufsrichterinnen oder Berufsrichter und in der Gruppe der anderen Mitglieder vertreten sich jeweils gegenseitig. Zur Vertretung ist der lebensälteste nicht verhinderte Stellvertretende berufen. Für die Stellvertretenden gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist. Durch die Beendigung des Amtes des Mitglieds, das sie vertreten, wird ihr eigenes Amt nicht berührt.
(3)Zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofes kann gewählt werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat und zum Deutschen Bundestag wählbar ist. Mitglied des Verfassungsgerichtshofes kann nicht sein, wer dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, einem entsprechenden Organ eines Landes oder der Europäischen Gemeinschaft, dem Bundesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof angehört. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes dürfen beruflich weder im Dienst eines Landes oder des Bundes noch einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht eines Landes oder des Bundes stehen; ausgenommen ist der Dienst als Berufsrichterin oder Berufsrichter und als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer.
(4)Mitglied des Verfassungsgerichtshofes kann nicht sein, wer