§ 2 Landespolizeiamt(1)Beim Innenministerium wird das Landespolizeiamt durch Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums als zugeordnetes Amt gebildet.(2)Das Innenministerium - Landespolizeiamt - übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Behörden der Polizei nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 aus. Es versorgt die Landespolizei mit Sach- und Dienstleistungen und gewährleistet die Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung.(3)Die polizeilichen Aufgaben in den Küstengewässern, Häfen und auf den, Wasserstraßen werden durch Wasserschutzpolizeireviere und deren nachgeordnete Dienststellen wahrgenommen. Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass Binnengewässer in den Bezirken der Polizeidirektionen jeweils den Zuständigkeitsbereichen der gebietsbetroffenen Wasserschutzpolizeidienststellen zugeordnet werden. Das Innenministerium wird darüber hinaus ermächtigt, einzelne Bezirke aus Kreisen oder kreisfreien Städten ganz oder teilweise den Zuständigkeitsbereichen der gebietsbetroffenen Wasserschutzpolizeidienststellen zur Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben zuzuweisen. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt. Die Wasserschutzpolizeireviere werden unmittelbar dem Landespolizeiamt nachgeordnet.(4)Bei besonderen Lagen führt grundsätzlich das Landespolizeiamt. Das Nähere regelt das Innenministerium.(5)Die Zusammenarbeit zwischen Landespolizeiamt und Landeskriminalamt regelt das Innenministerium im Einzelnen.
§ 3 Landeskriminalamt(1)Beim Innenministerium besteht das Landeskriminalamt als zugeordnetes Amt fort.(2)Das Landeskriminalamt führt Ermittlungen in schwierigen und besonders gelagerten Fällen durch. Das Landeskriminalamt kann im Einzelfall den Polizeidirektionen Weisungen für die Erforschung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erteilen; deren Bearbeitung an sich ziehen oder eine Polizeidirektion auch für Ermittlungen im Bezirk anderer Polizeidirektionen für zuständig erklären.(3)Das Landeskriminalamt ist zentrale Dienststelle im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390); die Behörden der Polizei haben dem Landeskriminalamt die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln.
§ 4 Polizeidirektionen(1)Es werden sieben Polizeidirektionen als untere Landesbehörden mit folgender Bezeichnung und für folgende Bezirke vom Innenministerium errichtet:(2)Die Polizeidirektionen nehmen grundsätzlich alle polizeilichen Aufgaben wahr. Absatz 6 sowie § 2 Abs. 3 und 4 und § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.(3)Das Innenministerium bestimmt durch Verordnung die für die spezialisierte Verkehrsüberwachung zuständige Behörde sowie die Zuständigkeitsbereiche der den Behörden als Dienststellen nachgeordneten Polizei-Autobahnreviere.(4)Die Bezirke der werden von der Landesregierung durch Verordnung bestimmt.(5)Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass eine Polizeidirektion ganz oder teilweise auch für einzelne Bezirke aus Kreisen oder kreisfreien Städten benachbarter Polizeidirektionen zuständig ist. § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.(6)Wirken sich Einsätze auf den örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Behörden der Polizei aus, ist die Behörde der Polizei zuständig, in deren Bereich das Schwergewicht der zu ergreifenden Maßnahmen liegt, sofern das Landespolizeiamt keine andere Zuständigkeit bestimmt. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 5 Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung und für die Bereitschaftspolizei Schleswig-Holstein(1)Die Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung und für die Bereitschaftspolizei Schleswig-Holstein mit Sitz in Eutin besteht als untere Landesbehörde fort. Aufgabe dieser Polizeidirektion ist die Aus- und Fortbildung der Beschäftigten der Landespolizei; soweit diese nicht bei rechtlich selbständigen Bildungseinrichtungen ausgebildet werden.(2)Die Bereitschaftspolizei unterstützt die Behörden und Dienststellen der Polizei, wenn die Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben es erforderlich macht.
§ 6 Zusammenwirken der Behörden der Polizei(1)Alle Behörden, der Polizei arbeiten bei der Durchführung der polizeilichen Aufgaben eng zusammen. Sie haben sich gegenseitig zu unterstützen. Sie haben bei Gefahr im Verzug auch in dem örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde der Polizei diejenigen Maßnahmen zu treffen, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für unaufschiebbar halten.(2)Die Beschäftigten einer Behörde der Polizei können einer anderen Behörde der Polizei unterstellt werden.
§ 7 Personalvertretungen(1)Dienststellen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.) sind(2)§ 8 Abs. 2 bis 4 MBG Schl.-H. ist nicht anzuwenden.
§ 8 Polizeibeiräte der Kreise und Städte(1)Die Kreistage und die Gemeindevertretungen in den Gemeinden mit mehr als 20000 Einwohnerinnen und Einwohnern bestellen einen Ausschuss als Polizeibeirat. In den kreisangehörigen Gemeinden von 10000 bis zu 20000 Einwohnerinnen und Einwohnern kann das Innenministerium durch besondere Ermächtigung auf Antrag der Gemeindevertretung die Bildung eines Polizeibeirats zulassen, wenn die örtlichen Verhältnisse und die ständige Polizeistärke dies geboten erscheinen lassen. Die Tätigkeit der Polizeibeiräte der Kreise erstreckt sich auf das Kreisgebiet, mit Ausnahme der durch eigene Polizeibeiräte vertretenen kreisangehörigen Gemeinden.(2)Das Innenministerium und die von ihm Beauftragten sind berechtigt, an den Sitzungen der Polizeibeiräte teilzunehmen. Die Leiterinnen und Leiter der in § 4 Abs. 1 genannten Polizeibehörden oder von diesen Beauftragte können vorbehaltlich eines im Einzelfall entgegenstehenden Beschlusses des Polizeibeirats an den Sitzungen teilnehmen; sie sind auf besonderes Verlangen des Polizeibeirats zur Teilnahme verpflichtet.
§ 9 Aufgaben der Polizeibeiräte(1)Die Polizeibeiräte haben für eine enge Verbindung und ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen der kommunalen Selbstverwaltung und der Polizei Sorge zu tragen und die Polizei bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie sollen insbesondere Anregungen und Wünsche der Bevölkerung an die Polizeibehörden herantragen und mit diesen beraten.(2)Die Polizeibeiräte der Kreise und kreisfreien Städte sind vor der Besetzung der Stellen der Leiterinnen oder Leiter der Polizeidirektionen zu hören. Bei der Beschlussfassung der Polizeibeiräte der Kreise sind die Vorsitzenden der Polizeibeiräte der kreisangehörigen Gemeinden (§ 8 Abs. 1) zu beteiligen.
§ 10 Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamte der Polizei(1)Das Innenministerium kann, wenn ein Bedürfnis hierfür besteht, Personen mit deren Einwilligung zu Hilfsbeamtinnen oder Hilfsbeamten der Polizei bestellen. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich.(2)Die Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten der Polizei haben im Rahmen ihres Auftrages die den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zustehenden Befugnisse. Dies gilt nicht für die Befugnis zum Waffengebrauch.(3)Das Innenministerium kann auf Antrag im Einzelfall bestimmen, dass Beamtinnen und Beamte sowie sonstige Bedienstete, die, ohne Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter zu sein, mit der Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben betraut sind, für ihren Aufgabenkreis die Befugnisse von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten mit Ausnahme der Befugnis zum Waffengebrauch haben.
§ 11 (1)Das Land trägt folgende Kosten der Polizei, soweit nicht durch besondere Gesetze oder Vereinbarungen etwas anderes bestimmt wird:(2)Es ist sicherzustellen, dass die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Kosten von der oder dem Verurteilten mit den Gerichtskosten wieder eingezogen werden, soweit dies nach den hierfür geltenden Bestimmungen zulässig ist. Das Nähere regeln das Innenministerium und das für Justiz zuständige Ministerium im gegenseitigen Einvernehmen.(3)Die Kosten, die der Polizei durch Maßnahmen nach § 168 des Landesverwaltungsgesetzes einschließlich der erforderlichen Ermittlungs- und Vollzugsmaßnahmen entstehen und die nicht zu den in Absatz 1 genannten Kosten gehören, werden von den Kostenträgern derjenigen Verwaltungsbehörden getragen, die nach den Gesetzen für die betreffenden Maßnahmen neben der Polizei sachlich und örtlich zuständig sind.(4)Durch die Absätze 1 und 3 wird ein gesetzlich zulässiger Rückgriff gegen Dritte nicht berührt.(5)Das Innenministerium entscheidet bei Streitigkeiten aus den Absätzen 1 und 3.
§ 12 Durchführung- des GesetzesDie zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Innenministerium.
§ 13 ÜbergangsbestimmungenFür den Personalrat gilt § 94 a Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein entsprechend.
§ 14 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Polizeiorganisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 158), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 13. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 34), außer Kraft.