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  1. Gesetz über die Organisation der Polizei in Schleswig-Holstein
  2. Abschnitt I — Aufbau der Polizei (§§ 1 - 7)

§ 4 Polizeidirektionen

(1)Es werden sieben Polizeidirektionen als untere Landesbehörden mit folgender Bezeichnung und für folgende Bezirke vom Innenministerium errichtet:

(2)Die Polizeidirektionen nehmen grundsätzlich alle polizeilichen Aufgaben wahr. Absatz 6 sowie § 2 Abs. 3 und 4 und § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.

(3)Das Innenministerium bestimmt durch Verordnung die für die spezialisierte Verkehrsüberwachung zuständige Behörde sowie die Zuständigkeitsbereiche der den Behörden als Dienststellen nachgeordneten Polizei-Autobahnreviere.

(4)Die Bezirke der werden von der Landesregierung durch Verordnung bestimmt.

(5)Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass eine Polizeidirektion ganz oder teilweise auch für einzelne Bezirke aus Kreisen oder kreisfreien Städten benachbarter Polizeidirektionen zuständig ist. § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

(6)Wirken sich Einsätze auf den örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Behörden der Polizei aus, ist die Behörde der Polizei zuständig, in deren Bereich das Schwergewicht der zu ergreifenden Maßnahmen liegt, sofern das Landespolizeiamt keine andere Zuständigkeit bestimmt. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 3
4
§ 5