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  1. Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen
  2. Teil 6: — Schlussbestimmungen (§§ 132 - 133)

§ 133 Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1)Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

(2)Für bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1066) beantragte Auseinandersetzungen gemäß den §§ 80 bis 86 ist das Justizgesetz Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30) in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3)§ 109 ist in den Verfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung, die vor dem 1. Januar 2019 anhängig gemacht worden sind, in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. § 109a ist nicht anzuwenden auf Rechtsvorschriften, die vor dem 1. Januar 2019 bekannt gemacht worden sind.

(4)Auf Verwaltungsakte im Sinne des § 110 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, die vor dem 24. Dezember 2024 bekannt gegeben worden sind, findet das bis einschließlich 23. Dezember 2024 geltende Recht weiter Anwendung.

§ 132a
133