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  1. Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen
  2. Teil 5: — Ausführungsbestimmungen zum Handelsgesetzbuch (§§ 130 - 131)

§ 131 Bekanntmachung von Inhaberpapier-Verlusten

Zur Bekanntmachung des Verlustes eines Inhaberpapiers nach § 367 des Handelsgesetzbuchs sind die Polizeibehörden auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass das Papier der Eigentümerin oder dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist. Die Kosten der Bekanntmachung hat die antragstellende Person zu tragen und auf Anforderung vorzuschießen.

§ 130
131
§ 132