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  1. Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen
  2. Teil 3: — Justizverwaltungsverfahren (§§ 116 - 121)

§ 119 Gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften

Die gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zwecke der Legalisation im diplomatischen Wege erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts; sie kann von dem für Justiz zuständigen Ministerium auch der oder dem zur Führung der Aufsicht bei einem Amtsgericht berufenen Richterin oder Richter übertragen werden.

§ 118
119
§ 120