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  1. Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen
  2. Teil 3: — Justizverwaltungsverfahren (§§ 116 - 121)

§ 118 Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

Die Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf übertragen.

§ 117
118
§ 119