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  1. Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
  2. Fünfter Teil — Innere Kommunalverfassung (§§ 45 - 96)
  3. Vierter Abschnitt — Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter (§§ 80 - 89)

§ 80 Wahl, Amtszeit

(1)Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte wird von den Bürgerinnen und Bürgern nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) über die Direktwahl gewählt. Die Amtszeit beträgt acht Jahre.

(2)Die Wahl findet statt innerhalb von sechs Monaten Scheidet die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte aus einem anderen als dem in Satz 1 Nr. 2 genannten Grund vorzeitig aus dem Amt aus, so wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden gewählt. Die Wahl kann bis zu drei Monate später und in dem Fall des Satzes 1 Nr. 1 bis zu drei Monate früher stattfinden als in den Sätzen 1 und 2 vorgeschrieben, wenn nur dadurch die gemeinsame Durchführung mit einer anderen Wahl ermöglicht wird.

(3)Hat die Vertretung beschlossen, Verhandlungen aufzunehmen über so kann sie auch beschließen, auf eine erforderliche Wahl der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten für einen festzulegenden Zeitraum von längstens zwei Jahren nach dem Ablauf der Amtszeit oder dem Ausscheiden aus dem Amt vorläufig zu verzichten. Der Beschluss über den vorläufigen Verzicht ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 mindestens fünf Monate vor Ablauf der Amtszeit oder vor Beginn des Ruhestandes der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 innerhalb eines Monats nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Amt zu fassen. Auf Antrag der Kommune kann der gemäß Satz 1 festgelegte Zeitraum durch die oberste Kommunalaufsichtsbehörde einmalig um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn die nach Satz 1 geplante Körperschaftsumbildung innerhalb des Verlängerungszeitraums voraussichtlich abgeschlossen sein wird. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend, wenn einer der Beschlüsse nach Satz 1 oder die Entscheidung nach Satz 3 aufgehoben wird oder die für den vorläufigen Wahlverzicht festgelegte Zeitdauer abgelaufen ist. Beschließt die Vertretung, vorläufig auf eine Wahl zu verzichten, so kann sie zugleich mit Zustimmung der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers eine Verlängerung der Amtszeit beschließen. Diese endet, wenn das Amt infolge der Körperschaftsumbildung wegfällt oder eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger das Amt antritt.

(4)Gewählt werden kann, wer

(5)Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte ist hauptamtlich tätig. Sie oder er ist Beamtin oder Beamter auf Zeit. Das Beamtenverhältnis wird mit dem Tag der Annahme der Wahl begründet, jedoch frühestens Ist die Wahl unwirksam, so wird kein Beamtenverhältnis begründet; § 11 Abs. 3 und 4 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) gilt entsprechend. Findet nach Absatz 2 Satz 3 eine Wahl später als in Absatz 2 Satz 1 vorgeschrieben statt oder handelt es sich um so verlängert sich die Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers bis zur Begründung des Beamtenverhältnisses der Nachfolgerin oder des Nachfolgers. Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte ist nicht verpflichtet, sich einer Wiederwahl zu stellen.

(6)Ist eine Hauptverwaltungsbeamtin oder ein Hauptverwaltungsbeamter vor dem 1. Februar 2025 gewählt worden, so finden für die Begründung des Beamtenverhältnisses, die Dauer der Amtszeit und die Berechnung der Dienstzeit die am 31. Januar 2025 geltenden Vorschriften Anwendung. Satz 1 gilt auch, wenn vor dem 1. Februar 2025 als Wahltag für eine Direktwahl ein Tag nach dem 1. Februar 2025 bestimmt worden ist; in diesem Fall sind auch für die Durchführung der Direktwahl die am 31. Januar 2025 geltenden Vorschriften anzuwenden.

(10)Läuft die Amtszeit einer Hauptverwaltungsbeamtin oder eines Hauptverwaltungsbeamten nach dem 31. Oktober 2026 ab, so kann sie oder er am 31. Oktober 2026 durch schriftliche Erklärung vorzeitig aus dem Amt ausscheiden. Die Erklärung muss der Kommunalaufsichtsbehörde vor dem 1. April 2026 zugehen; sie kann vor Ablauf von zwei Wochen nach Zugang zurückgenommen werden. Die Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers ist am allgemeinen Kommunalwahltag durchzuführen.

§ 79
80
§ 81