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  1. Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
  2. Fünfter Teil — Innere Kommunalverfassung (§§ 45 - 96)
  3. Dritter Abschnitt — Hauptausschuss (§§ 74 - 79)

§ 79 Einspruchsrecht

Hält der Hauptausschuss das Wohl der Kommune durch einen Beschluss der Vertretung, eines Stadtbezirksrates oder eines Ortsrates für gefährdet, so kann er gegen den Beschluss innerhalb einer Woche Einspruch einlegen. In diesem Fall ist der Beschluss zunächst nicht auszuführen. Über die Angelegenheit ist erneut in einer Sitzung der Vertretung, des Stadtbezirksrates oder des Ortsrates zu beschließen, die frühestens drei Tage nach der ersten stattfinden darf.

§ 78
79
§ 80