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  1. Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
  2. Neunter Teil — Besondere Aufgaben- und Kostenregelungen (§§ 159 - 169)
  3. Erster Abschnitt — Region Hannover, Landeshauptstadt Hannover und übrige regionsangehörige Gemeinden (§§ 159 - 167)

§ 167 Verordnungsermächtigungen

(1)Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Ein Fachministerium kann von der Verordnungsermächtigung nach Satz 1 anstelle der Landesregierung Gebrauch machen, soweit es die Zuständigkeiten für Aufgaben außerhalb der Region Hannover bestimmen kann und es diese Zuständigkeiten landesweit regelt. Für die finanziellen Folgen der Aufgabenübertragungen und -vorbehalte nach Satz 1 gilt § 166 entsprechend.

(2)Führen nicht schon die allgemeinen Kostenregelungen zu einem Ausgleich der Kosten bei der die Aufgabe wahrnehmenden Stelle, gilt bei antragsabhängigen Zuständigkeiten regionsangehöriger Gemeinden § 164 Abs. 7, im Übrigen § 166 Abs. 2 entsprechend.

§ 166
167
§ 168