§ 46 Globalrichtlinien
(1)Der Erlass von Globalrichtlinien ist dem Senat vorbehalten. Globalrichtlinien sind ausfüllungsfähige und -bedürftige Vorgaben für die Umsetzung von politischen Zielen und Programmen in Angelegenheiten, in denen keine Rechtsvorschriften vorhanden sind oder in denen auf Grund der maßgeblichen Rechtsvorschriften ein Entscheidungsspielraum besteht, in dem örtliche Belange Berücksichtigung finden müssen oder dürfen. Die Bezirksämter und die Bezirksversammlungen sind bei der Aufgabenerledigung an die Globalrichtlinien gebunden.
(2)Vor dem Beschluss des Senats über den Erlass einer Globalrichtlinie gibt die zuständige Fachbehörde den Bezirksversammlungen und den Bezirksamtsleitungen Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Senat berücksichtigt diese Stellungnahmen.
(3)Die Anhörungsfrist beträgt mindestens einen Monat.
(4)§ 45 Absätze 3, 4 und 6 gilt entsprechend.