§ 45 Mittel der Rechts- und Fachaufsicht
(1)Die Rechts- und Fachaufsicht wird nach Maßgabe der folgenden Absätze durch Fachanweisungen und Weisungen im Einzelfall wahrgenommen.
(2)Fachanweisungen sind allgemeine Verwaltungsvorschriften, die im Einvernehmen mit den Bezirksamtsleitungen unter Beteiligung der Bezirksaufsichtsbehörde von dem Präses oder dem Senatssyndicus der zuständigen Fachbehörde erlassen werden. Kann das Einvernehmen nicht innerhalb einer von dieser Behörde gesetzten angemessenen Frist hergestellt werden, entscheidet der Senat.
(3)Fachanweisungen regeln auch das die jeweilige Aufgabenwahrnehmung begleitende Berichtswesen, soweit dieses nicht ausnahmsweise entbehrlich ist, und den Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens. Sie sind von der zuständigen Fachbehörde regelmäßig auf die Notwendigkeit ihrer Anpassung, Verbesserung und Verlängerung zu überprüfen.
(4)Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bezirksamt und der zuständigen Fachbehörde über die Auslegung der Fachanweisung entscheidet der Senat. Zuvor ist unter Beteiligung der Bezirksaufsichtsbehörde zu prüfen, ob die Fachanweisung einvernehmlich präzisiert werden kann.
(5)In besonders gelagerten Einzelfällen, insbesondere zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung kann der Präses oder der Senatssyndicus der zuständigen Fachbehörde den Bezirksämtern Weisungen erteilen. Über Weisungen unterrichtet die weisende Behörde unverzüglich die Bezirksaufsichtsbehörde. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Senat auf Vorlage der Bezirksaufsichtsbehörde. Die Vorlage hat keine aufschiebende Wirkung.
(6)Die Absätze 1 bis 5 und § 44 gelten entsprechend, soweit eine Fachaufgabe durch ein Senatsamt wahrgenommen wird.