§ 19 Informationspflichten und Entscheidungsrechte
(1)Das Bezirksamt informiert die Bezirksversammlung über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Angelegenheit, an der ein über die Geschäfte der laufenden Verwaltung hinausgehendes besonderes Interesse besteht, weil die Entscheidung zahlreiche bedeutsame Fälle beeinflusst oder weil die Angelegenheit von herausragendem Gewicht ist. Bezirkversammlung und Bezirksamt sollen in einer Vereinbarung regeln, wie die Informationspflicht ausgestaltet wird.
(2)Die Bezirksversammlung kontrolliert die Führung der Geschäfte des Bezirksamts. Sie kann in allen Angelegenheiten, für die das Bezirksamt zuständig ist, das Bezirksamt bindende Beschlüsse fassen. Dabei soll sie sich auf Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beschränken. Bevor die Bezirksversammlung einen Beschluss fasst, der Vorgaben für die Ausübung des Ermessens des Bezirksamtes im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens macht, informiert das Bezirksamt die Bezirksversammlung über den Sachverhalt und die rechtlichen Grenzen der Ausübung des Ermessens.
(3)Die Bezirksversammlung entscheidet nicht über Personal- und Organisationsangelegenheiten.
(4)Hat das Bezirksamt über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt zu entscheiden, an dem die Bezirksversammlung durch Beschluss mitgewirkt hat, so gibt es ihr Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn dem Widerspruch stattgegeben werden soll. Die Entscheidung trifft die Bezirksamtsleitung. Sie ist an die Stellungnahme der Bezirksversammlung nicht gebunden.