§ 17 Zusammensetzung der Ausschüsse
(1)Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt nach Maßgabe des Stärkeverhältnisses der Fraktionen auf der Grundlage des Berechnungsverfahrens nach Hare-Niemeyer. Jede Fraktion der Bezirksversammlung kann beanspruchen, in jedem Ausschuss mit mindestens einem Sitz vertreten zu sein (Grundmandat). Die in § 15 Absatz 1 Satz 1 und § 16 Absatz 1 Sätze 1 und 3 genannten Höchstzahlen der Mitglieder können überschritten werden, sofern dies erforderlich ist, um die Mehrheitsverhältnisse der Bezirksversammlung in den Ausschüssen abzubilden.
(2)Fraktionslose Mitglieder der Bezirksversammlung können, sofern sie keinem Ausschuss angehören, dem vorsitzenden Mitglied zwei Ausschüsse nennen, an deren Sitzungen sie mit einem Rede- und Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht teilnehmen.
(3)Jede Fraktion kann für die Hälfte ihrer Sitze, im Falle nur eines Sitzes auch für diesen, in jedem Ausschuss mit Ausnahme des Hauptausschusses an Stelle von Mitgliedern der Bezirksversammlung andere Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirks benennen; halbe Zahlen werden aufgerundet. Die Beschränkung der Anzahl der Sitze nach Satz 1 besteht nicht für den Regionalausschuss; Fraktionen mit mehreren Ausschusssitzen müssen durch mindestens ein Mitglied der Bezirksversammlung im Regionalausschuss vertreten sein. Die zu benennenden Ausschussmitglieder müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. §§ 5 bis 7 dieses Gesetzes sowie § 6 Absätze 2 bis 5 und §§ 7, 31 und 32 des Gesetzes über die Wahl zu den Bezirksversammlungen in der Fassung vom 5. Juli 2004 (HmbGVBl. S. 313, 318), zuletzt geändert am 14. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 119, 120), in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Bei der Besetzung der Ausschüsse ist sicherzustellen, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder zu der Bezirksversammlung wählbar ist.
(4)Die Ausschüsse mit Ausnahme des Hauptausschusses wählen aus ihrer Mitte ein Mitglied für den Vorsitz und ein Mitglied für dessen Stellvertretung. Das Vorschlagsrecht für die Ausschussvorsitze haben die Fraktionen nach Maßgabe ihres Stärkeverhältnisses auf der Grundlage des Berechnungsverfahrens nach Hare-Niemeyer. Die Fach-, Sonder- und Regionalausschüsse sowie deren Unterausschüsse bilden eine Zählreihe. Der Hauptausschuss ist beim Zugriffsverfahren als Ausschuss zu berücksichtigen. Die Fraktionen können in der Reihenfolge ihrer Stärke jeweils einen Ausschuss bestimmen, für den ihnen das Vorschlagsrecht zusteht, bis alle Ausschüsse entsprechend dem Verhältnis nach Satz 2 verteilt sind (Zugriffsverfahren). Bei gleicher Fraktionsstärke ist für die Reihenfolge die Zahl der bei der letzten Wahl zur Bezirksversammlung erzielten Stimmen maßgebend. Ist diese nicht bestimmbar, entscheidet das Los.
(5)Die Mitglieder des Hauptausschusses können sich nur durch Mitglieder der Bezirksversammlung der gleichen Fraktion vertreten lassen.
(6)Für die Mitglieder der Ausschüsse mit Ausnahme des Hauptausschusses können Fraktionen, die mit mindestens zwei Mitgliedern in einem Ausschuss vertreten sind, zwei ständige Vertretungen bestellen. Fraktionen mit einem Mitglied in einem Ausschuss können eine ständige Vertretung bestellen. Die ständigen Vertretungen müssen die Voraussetzungen des Absatzes 3 Sätze 3 bis 5 erfüllen.