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  1. Bezirksverwaltungsgesetz
  2. Teil 2 — Bezirksversammlung (§§ 3 - 31)
  3. Abschnitt 5 — Ausschüsse (§§ 15 - 18)

§ 16 Fachausschüsse, Regionalausschüsse, Sonderausschüsse

(1)Die Bezirksversammlung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Ausschüsse mit jeweils höchstens 15 Mitgliedern einsetzen. Die Einsetzung von Unterausschüssen ist nicht zulässig. Abweichend von Satz 2 darf die Bezirksversammlung bei jedem Regionalausschuss einen Unterausschuss mit höchstens neun Mitgliedern bilden, in dem in nichtöffentlicher Sitzung Bauangelegenheiten des Bezirksamtes behandelt werden. Für diesen Unterausschuss gelten die §§ 7 und 13 sowie § 16 Absatz 4 Satz 1 und § 17 Absätze 1, 3, 4 und 6 entsprechend.

(2)Ausschüsse im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind

(3)Je angefangene 90.000 Einwohnerinnen und Einwohner des Bezirks kann ein Regionalausschuss eingesetzt werden. Dabei sind die Grenzen der Stadtteile zu beachten. Regionalausschüsse befassen sich mit Angelegenheiten, die ihre Region in besonderem Maße betreffen.

(4)An die Fach- und Sonderausschüsse im Sinne von Absatz 2 Nummern 1 und 3 kann die Bezirksversammlung die ihrer Mitwirkung unterliegenden Angelegenheiten ausschließlich zur Beratung überweisen. An die Regionalausschüsse kann die Bezirksversammlung diese Angelegenheiten auch zur abschließenden Entscheidung überweisen; dies gilt nicht für die in §§ 27 bis 32 sowie §§ 34, 37, 40 und 41 genannten Angelegenheiten sowie für die Angelegenheiten nach dem Bauleitplanfeststellungsgesetz in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 418), in der jeweils geltenden Fassung, soweit dort nichts anderes bestimmt ist. § 15 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 gilt entsprechend.

(5)Beauftragt die Bezirksversammlung den Jugendhilfeausschuss mit Aufgaben eines Fachausschusses, kann er diese neben den Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3547), zuletzt geändert am 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729), in der jeweils geltenden Fassung wahrnehmen. Zusammensetzung, Aufgaben und Verfahren richten sich nach dem Hamburgischen Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 273), zuletzt geändert am 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 414), in der jeweils geltenden Fassung.

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