§ 11 Verschwiegenheit von Beschäftigten der Fraktionen
(1)Soweit Informationen an die Mitglieder der Bezirksversammlung übermittelt werden dürfen, ist ihre Übermittlung auch an Beschäftigte der Fraktionen zulässig.
(2)Die Beschäftigten der Fraktionen haben auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für den dienstlichen Verkehr mit den Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg und für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(3)Für Beschäftigte der Fraktionen gilt § 7 Absätze 3 und 4 entsprechend. Die Genehmigung erteilt das vorsitzende Mitglied der Bezirksversammlung.