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  1. Bremisches Polizeigesetz
  2. Zweiter Teil: — Organisation der Polizei (§§ 124 - 145)
  3. 4. Abschnitt: — Zuständigkeiten (§§ 140 - 144)

§ 143 Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten anderer Länder und des Bundes

(1)Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes können im Gebiet des Landes Bremen Amtshandlungen vornehmen In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 bis 5 ist die zuständige Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2)Werden Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig, so haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Landes Bremen. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Polizeibehörde oder Behörde des Polizeivollzugsdienstes, in deren örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind. Sie unterliegen insoweit auch deren Weisungen.

(3)Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Bundes entsprechend. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5, Satz 2 und Absatz 2 gelten für Vollzugsbeamte der Zollverwaltung, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung des unmittelbaren Zwangs nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt gestattet ist, entsprechend.

§ 142
143
§ 144