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  1. Bremisches Polizeigesetz
  2. Zweiter Teil: — Organisation der Polizei (§§ 124 - 145)
  3. 4. Abschnitt: — Zuständigkeiten (§§ 140 - 144)

§ 142 Außerordentliche sachliche Zuständigkeit

(1)Sachlich nicht zuständige Polizeibehörden können bei Gefahr im Verzuge einzelne Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr anstelle und auf Kosten der zuständigen Polizeibehörde treffen.

(2)Die sachlich nicht zuständige Polizeibehörde hat im Falle des Absatzes 1 die zuständige Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.

§ 141
142
§ 143