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  1. Bremisches Polizeigesetz
  2. Zweiter Teil: — Organisation der Polizei (§§ 124 - 145)
  3. 2. Abschnitt: — Polizeibehörden (§§ 126 - 130)

§ 128 Gliederung der allgemeinen Polizeibehörden

(1)Landespolizeibehörden (§ 126 Absatz 1 Nummer 1) sind die zuständigen Senatoren, denen durch Rechtsvorschrift oder durch die Geschäftsverteilung des Senats bestimmte Zuständigkeiten für Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen sind.

(2)Ortspolizeibehörden (§ 126 Absatz 1 Nummer 2) sind

§ 127
128
§ 129