§ 128 Gliederung der allgemeinen Polizeibehörden
(1)Landespolizeibehörden (§ 126 Absatz 1 Nummer 1) sind die zuständigen Senatoren, denen durch Rechtsvorschrift oder durch die Geschäftsverteilung des Senats bestimmte Zuständigkeiten für Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen sind.
(2)Ortspolizeibehörden (§ 126 Absatz 1 Nummer 2) sind