§ 126 Allgemeine Polizeibehörden
(1)Aufgaben der Gefahrenabwehr nehmen wahr.
(2)Örtlicher Zuständigkeitsbereich (Bezirk) der Landespolizeibehörden ist das Gebiet des Landes Bremen, örtlicher Zuständigkeitsbereich (Bezirk) der Ortspolizeibehörden ist das Gemeindegebiet.