§ 108 Schusswaffengebrauch gegen Personen
(1)Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,
(2)Schusswaffen dürfen nach Absatz 1 Nummer 4 nicht gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt, oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll.