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  1. Bremisches Polizeigesetz
  2. Erster Teil: — Das Recht der Polizei (§§ 1 - 123)
  3. 6. Abschnitt: — Zwang (§§ 100 - 108)

§ 108 Schusswaffengebrauch gegen Personen

(1)Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,

(2)Schusswaffen dürfen nach Absatz 1 Nummer 4 nicht gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt, oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll.

§ 107
108
§ 109