§ 100 Allgemeines
(1)Für die Anwendung des Verwaltungszwangs durch die Polizei gilt das Bremische Verwaltungsvollstreckungsgesetz mit der Maßgabe, dass
(2)Wendet der Polizeivollzugsdienst nach dem Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz oder anderen Rechtsvorschriften unmittelbaren Zwang an, so gelten für die Art und Weise der Anwendung die §§ 101 bis 108.
(3)Bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs ist der Gebrauch von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt und von Waffen im Sinne des § 101 Absatz 3 und 4 dem Polizeivollzugsdienst vorbehalten. Verwaltungsbeamtinnen oder Verwaltungsbeamte, Hilfspolizeibeamtinnen oder Hilfspolizeibeamte (§ 138) und andere mit polizeilichen Befugnissen betraute Personen dürfen Waffen nur gebrauchen, wenn sie dazu besonders ermächtigt sind. Zuständig für die Erteilung der Ermächtigung ist der Senator für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Senator.
(4)Die zivil- und strafrechtlichen Wirkungen nach den Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.