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  1. Bremisches Polizeigesetz
  2. Erster Teil: — Das Recht der Polizei (§§ 1 - 123)
  3. 6. Abschnitt: — Zwang (§§ 100 - 108)

§ 105 Fesselung von Personen

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie und diese Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann.

§ 104
105
§ 106