§ 103 Hilfeleistung für Verletzte
Verletzten ist, wenn unmittelbarer Zwang angewandt worden ist, soweit es nötig ist, unverzüglich zu helfen und ärztliche Hilfe zu verschaffen.
Verletzten ist, wenn unmittelbarer Zwang angewandt worden ist, soweit es nötig ist, unverzüglich zu helfen und ärztliche Hilfe zu verschaffen.