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  1. Bremisches Polizeigesetz
  2. Erster Teil: — Das Recht der Polizei (§§ 1 - 123)
  3. 6. Abschnitt: — Zwang (§§ 100 - 108)

§ 103 Hilfeleistung für Verletzte

Verletzten ist, wenn unmittelbarer Zwang angewandt worden ist, soweit es nötig ist, unverzüglich zu helfen und ärztliche Hilfe zu verschaffen.

Änderungshistorie
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